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Zur Behebung der Inkongruenz zwischen der Frist zur Beantragung von Änderungen in der Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe durch Leitinstitute gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II und dem in Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) angegebenen Zeitraum hat der EZB-Rat beschlossen, dass in dem Fall, dass Änderungen der Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) oder gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstaben b oder c des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) angenommen oder umgesetzt werden, das Leitinstitut auf der Grundlage der neuen Zusammensetzung seiner GLRG-II-Gruppe an einem GLRG II teilnehmen kann, nachdem es die Bestätigung der Anerkennung der neuen Gruppenzusammensetzung seiner nationalen Zentralbank (NZB) erhalten hat.
Wenn Änderungen der Zusammensetzung einer GLRG-II-Gruppe gemäß Absatz 5 vom EZB-Rat anerkannt wurden oder gemäß Absatz 6 stattfanden, finden die nachstehenden…
Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) Das Leitinstitut beantragt bei seiner NZB die Anerkennung einer Änderung der…
Am 28. April 2016 hat der EZB-Rat im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität und zur weiteren Lockerung der…
Zur Verstärkung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses der EZB und zur Verbesserung der Transmission der Geldpolitik, indem weitere Anreize für die…
Das Leitinstitut beantragt innerhalb des vom EZB-Rat verabschiedeten und auf der Website der EZB veröffentlichten Zeitrahmens bei seiner NZB die Teilnahme als…
Wie bei der ersten Reihe von GLRGs wird zur Vereinfachung der Teilnahme von Instituten, die aus organisatorischen Gründen zur Kreditaufnahme beim Eurosystem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.