Erwägungsgrund 1 32021D0972
Nach Artikel II Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) sind die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 enthalten sind (im Folgenden „Multilaterale Handelsübereinkommen“), einschließlich des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“), Bestandteil des WTO-Übereinkommens und für alle Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO), einschließlich der Union, verbindlich.