Erwägungsgrund 7 32021D0972
Der Antrag auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der WTO-Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII GATT 1994 zur Ermöglichung autonomer Handelspräferenzen für den Westbalkan ist angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage in der Region und der Tatsache, dass die Präferenzbehandlung in Betracht kommender Waren, die die Union diesen Ländern gewährt, die wirtschaftliche Entwicklung im Einklang mit den Zielen des GATT 1994 fördern und keine Hindernisse für den Handel anderer WTO-Mitglieder errichten soll, gerechtfertigt.