Erwägungsgrund 4 32021D0972
Der Union wurde zunächst am 8. Dezember 2000 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 eine Ausnahmegehmigung zur Entbindung von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 des GATT 1994 erteilt, welche zuletzt am 7. Dezember 2016 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 entsprechend verlängert wurde und welche in dem Maße galt, in dem dies erforderlich war, um die Union in die Lage zu versetzen, in Betracht kommenden Waren mit Ursprung im Westbalkan (Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien) eine Präferenzbehandlung zu gewähren.