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Eine vorgeschlagene Änderung von Regel 7 Absatz 4 Buchstabe a der gemeinsamen Ausführungsordnung stellt sicher, dass nur Änderungen im Zusammenhang mit Regel 5 Absatz 2 der Zahlung der in Regel 8 Absatz 1 Ziffer ii genannten Gebühr für die Übertragung einer Ursprungsbezeichnung von dem Lissabonner Abkommen auf die Genfer Akte unterliegen. Diese Anpassung würde den Beitritt der Staaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, zur Genfer Akte erleichtern.
Es ist angemessen, dass die Gebühren, die gemäß der Genfer Akte und der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte des…
VORGESCHLAGENE ÄNDERUNGEN der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale…
Das Inkrafttreten der Genfer Akte hat gezeigt, dass Änderungen der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und der Genfer Akte (im Folgenden…
Angesichts dieser spezifischen Umstände ist es angezeigt, den Beschluss (EU) 2019/1754 zu ändern, um die sieben Mitgliedstaaten, die vor dem Inkrafttreten der…
Eine vorgeschlagene Änderung von Regel 8 Absatz 1 Ziffer ii der gemeinsamen Ausführungsordnung würde die Gebühren für mehrere im selben Gesuch eingereichte…
Die Mitgliedstaaten, die bereits Partei des Lissabonner Abkommens sind, schützen Ursprungsbezeichnungen von dritten Parteien jenes Abkommens. Damit sie ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.