Erwägungsgrund 11 32022D1223
Das Interne Abkommen über den 11. EEF bleibt gemäß seinem Artikel 14 Absatz 3 so lange in Kraft, wie dies für die vollständige Abwicklung aller im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens finanzierten Maßnahmen notwendig ist; diese Bestimmung wird dahingehend ausgelegt, dass sie die derzeitige außergewöhnliche Mobilisierung freigegebener Projektmittel des 10. und 11. EEF für die Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Nahrungsmittelkrise und des wirtschaftlichen Schocks in den AKP-Staaten infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine einschließt.