Erwägungsgrund 14 32022D1223
Die wiederverwendeten Mittel des 11. EEF, die zuvor gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1877 nicht gebunden oder freigegeben wurden, bleiben Mittel des 11. EEF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens über den 11. EEF —