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Für die Freigabe einer Informationsübermittlung verantwortliche Personen sind gemäß einem Beschluss über die Zuweisung von Aufgaben für die Genehmigung der Übermittlung aufsichtlicher Informationen durch die EZB verantwortlich und haben in diesem Zusammenhang die im vorliegenden Beschluss aufgestellten Regeln bzw. gegebenenfalls spezielle Regeln einzuhalten, die in den in Artikel 4 aufgeführten Instrumenten vorgesehen sind.
„Freigabe einer Informationsübermittlung“ die Genehmigung der Übermittlung aufsichtlicher Informationen an Behörden und Einrichtungen, die in Anwendung des…
Die Übermittlung aufsichtlicher Informationen an Behörden und Einrichtungen setzt eine Beurteilung der Angemessenheit einer solchen Informationsübermittlung im…
Die im vorliegenden Beschluss und in anderen Instrumenten vorgesehenen Regeln für bestimmte Kategorien der Übermittlung aufsichtlicher Informationen sollten…
Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ist die EZB befugt, innerhalb der im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Grenzen und…
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) obliegt sowohl der EZB als auch den…
Dieser Beschluss lässt die Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an andere Behörden und Einrichtungen bzw. für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.