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Die Übermittlung aufsichtlicher Informationen an Behörden und Einrichtungen setzt eine Beurteilung der Angemessenheit einer solchen Informationsübermittlung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, die der EZB nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden, voraus.
Damit die EZB ihre Verpflichtung aus Artikel 3 erfüllen und die ihr nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, muss…
„aufsichtliche Informationen“ vertrauliche Informationen, die sich im Besitz der EZB befinden und deren Übermittlung an Behörden und Einrichtungen eine…
Dieser Beschluss lässt die Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an andere Behörden und Einrichtungen bzw. für die…
Die Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) legt die Anforderungen im Hinblick auf die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen…
Nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung übertragenen Aufgaben innerhalb der im…
Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verlangt von der EZB, die detaillierten operativen Bestimmungen zur Wahrnehmung der ihr durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.