Erwägungsgrund 3 32022D1613
Nach Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 282 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf die in Artikel 2 der ESZB-Satzung Bezug genommen wird, unterstützt das Eurosystem unbeschadet des Ziels der Preisstabilität die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele der Union beizutragen. Zu diesen Zielen gehören ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität. Die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden das „Europäische Klimagesetz“) gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des im Übereinkommen von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels bis zum Jahr 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen. Da das Europäische Klimagesetz alle erdenklichen Aspekte der Wirtschaftspolitik in der Union betrifft, ist es Teil der allgemeinen Wirtschaftspolitik in der Union, zu deren Unterstützung die EZB verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund wird der EZB-Rat bei der Anpassung seiner geldpolitischen Instrumente — sofern es für die Ausgestaltung eines Instruments zwei Konfigurationen gibt, die gleichermaßen zielführend sind und die Preisstabilität nicht beeinträchtigen — diejenige Konfiguration wählen, welche die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union am besten unterstützt. Die Einbeziehung von Klimaschutzerwägungen in die Bezugsgröße hat zum Ziel, aufgrund der Verringerung der CO2-Intensität der vom Eurosystem gehaltenen Bestände an Wertpapieren des Unternehmenssektors zu einer Verringerung des klimabezogenen Finanzrisikos für die Bilanz des Eurosystems zu führen. Die Maßnahme wurde so konzipiert, dass sie sich neutral auf den hinsichtlich der allgemeinen Finanzierungsbedingungen gewählten geldpolitischen Kurs auswirkt. Da diese Maßnahme gleichermaßen zielführend ist und die Preisstabilität nicht beeinträchtigt, dient ihre Einführung auch der Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik in der Union.