Beschluss (EU) 2022/1663 des Rates vom 26. September 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und der dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen beigefügten Verordnung zu vertreten ist
Der Standpunkt der Union im Hinblick auf die Änderungen der Anlagen zum ADR und die Änderungen der dem ADR beigefügten Verordnungen muss von ihren Mitgliedstaaten vertreten werden, die Vertragsparteien des ADR bzw. des ADN sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln —
Erwägungsgrund 9 32022D1663
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