Erwägungsgrund 3 32022D1663
Nach Artikel 14 des ADR gelten vorgeschlagene Änderungen der Anhänge als angenommen, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder, falls diese Zahl geringer ist, fünf Vertragsparteien, haben innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Generalsekretär den Änderungsentwurf vorgelegt hat, Einspruch eingelegt. Nach Artikel 20 des ADN gelten vorgeschlagene Änderungen der Anhänge als angenommen, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder, falls diese Zahl geringer ist, fünf Vertragsparteien, haben innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Generalsekretär den Änderungsentwurf vorgelegt hat, Einspruch eingelegt.