Erwägungsgrund 4 32022D1663
Es ist angebracht, den im Namen der Union bezüglich dieser Änderungen des ADR und des ADN zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da sie völkerrechtlich bindend und geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, maßgeblich zu beeinflussen. Die genannte Richtlinie legt Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen fest, die für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelten, indem sie auf das ADR und das ADN Bezug nimmt. Zudem ist nach der Richtlinie die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zulässig, sofern die Vorschriften des ADR, der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und des ADN eingehalten werden. Ferner ist die Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 2008/68/EG befugt, Anhang I Abschnitt I.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der genannten Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, vor allem zur Berücksichtigung der Änderungen von ADR, RID und ADN.