Erwägungsgrund 5 32022D1663
Die Union ist weder Vertragspartei des ADR noch des ADN. Gleichwohl kann sie ihre Zuständigkeit ausüben, indem sie durch ihre Organe einen Standpunkt festlegt, der in ihrem Namen von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Übereinkommen sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, in den durch die Übereinkommen eingesetzten Gremien vertreten wird.