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Im Interesse der Gleichbehandlung von Berichtspflichtigen und gemäß der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/1917 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/31) vorgesehenen Anforderung sollte die EZB die Methode festlegen, die von den zuständigen Zentralbanken des Eurosystems bei der Berechnung der vorgeschlagenen Höhe der jeweiligen Sanktion anzuwenden ist. Die Berechnung sollte in zwei Schritten erfolgen. Zunächst wird ein Ausgangsbetrag auf der Grundlage quantitativer Aspekte der zur Last gelegten Übertretung berechnet. Anschließend werden sonstige relevante Umstände und Informationen berücksichtigt, aufgrund derer der Basisbetrag angepasst werden kann.
Zunächst wird ein Ausgangsbetrag von der zuständigen Zentralbank des Eurosystems auf der Grundlage der quantitativen Aspekte der zur Last gelegten Übertretung…
Die EZB legt die Höhe der zu verhängenden Sanktion anhand eines zweistufigen Verfahrens beginnend mit der Berechnung des Grundbetrags der Sanktion fest, der…
Aus diesem Grund und zur Gewährleistung der Transparenz und Unparteilichkeit der Entscheidungen der EZB bei der Verhängung von Sanktionen gegen…
Nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) ist die Europäische Zentralbank (EZB) ermächtigt, Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung…
Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) sieht ein Verfahren für die Übermittlung eines Vorschlags der Untersuchungsstelle…
Die von der EZB angewandte Formel und Methode für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung oder nur teilweisen Einhaltung der Mindestreservepflicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.