Art. 33 32025R1355
Im Fall eines Verstoßes gegen diese Verordnung kann die EZB Sanktionen gegen den SIPS-Betreiber verhängen. Handelt es sich beim SIPS-Betreiber um eine Zweigstelle, werden die Sanktionen gegen die Zweigstelle verhängt.
Gemäß Absatz 1 verhängte Sanktionen ergehen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2157/99 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4)Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21 . ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2157/oj ). . Die Höhe der Sanktionen wird gemäß Beschluss (EU) 2017/2097 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/35)Beschluss (EU) 2017/2097 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2017 zur Methodik für die Berechnung von Sanktionen für Verstöße gegen die Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2017/35) (ABl. L 299 vom 16.11.2017, S. 31 . ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2097/oj ). berechnet.