Erwägungsgrund 9 32022R1917
Zugleich sollten zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und im Hinblick auf die praktische Durchführung eines Übertretungsverfahrens im Falle von zur Last gelegten Übertretungen, die nicht als kumulative zur Last gelegte Übertretungen gelten, Übertretungsverfahren eingeleitet werden, wenn dies angemessen erscheint, wobei die relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden sollten.