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Die gemeinsamen Kosten der EUMAM Ukraine werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 verwaltet.
Gemäß Artikel 44 Absatz 6 des Beschlusses (GASP) 2021/509 gelten für die EUMAM Ukraine die folgenden besonderen Vorschriften:
Die in Artikel 2 Absatz 2 und 3 genannte EU-Führungsstruktur wird unabhängig vom Standort gemäß den für ein Hauptquartier von Missionseinsatzkräften geltenden Vorschriften finanziert;
folgende Mehrkosten werden gemeinsam aus der EFF finanziert:
operative Kosten für die Unterstützung der Auszubildenden der ukrainischen Streitkräfte (Beförderung von der ukrainischen Grenze zu den Ausbildungseinrichtungen und zurück sowie innerhalb von Ausbildungseinrichtungen und in deren Umgebung sowie zwischen diesen; Lebenshaltungskosten; medizinische Unterstützung und Evakuierungen);
operative Kosten, die für die Schulungsmaßnahmen erforderlich sind (Kraftstoff, Öle und Schmiermittel, Instandhaltung der bei der Ausbildung verwendeten Fahrzeuge; Dolmetscher; auch persönlichen Ausbildungskits, sofern nicht von der Ukraine zur Verfügung gestellt).
Die in Absatz 2 genannten persönlichen Ausbildungskits gelten nicht mehr als gemeinsame Kosten, wenn sie im Rahmen einer EFF-Hilfsmaßnahme bereitgestellt werden.
Die in Absatz 2 genannten Güter können von einem Mitgliedstaat geliefert werden; in diesem Fall bezahlt die EUMAM Ukraine diesem Mitgliedstaat die Güter nach Maßgabe der für Zahlungen an die Lieferanten der EUMAM Ukraine geltenden Vorschriften für die Lieferung. Alternativ können diese Güter von der EUMAM Ukraine beschafft werden.
Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUMAM Ukraine dienende Betrag für den Zeitraum von zwei Jahren ab ihrem Beginn beläuft sich auf 106 700 000 EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 30 % für Mittelbindungen und 30 % für Zahlungen.
Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUMAM Ukraine dienende Betrag für den Zeitraum vom 14. November 2024 bis zum 15. November 2026 beläuft sich auf 408 800 000 EUR. Der Prozentsatz des Referenzbetrags nach Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 beträgt 0 % für Mittelbindungen und 0 % für Zahlungen.
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