Erwägungsgrund 10 32022D1968
Angesichts der außergewöhnlichen Umstände infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und solange diese Umstände bestehen, sollte die EUMAM Ukraine gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten operieren, bis der Rat etwas anderes entscheidet.