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Die Bindung des GLRG III-Zinssatzes an den durchschnittlichen Einlagesatz oder den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz während der Restlaufzeit des jeweiligen GLRG III geht nicht über das erforderlich Maß hinaus. Es gibt keine weniger einschneidenden und zugleich gleichermaßen wirksame geldpolitische Maßnahmen zur Erreichung des Ziels, sowohl die Kreditvergabekonditionen zu normalisieren als auch den Umfang der Bilanz des Eurosystems zu verringern. Darüber hinaus könnten die gewünschten Fortschritte auf dem Weg zu verschärften geldpolitischen Bedinungen und Finanzierungsbedingungen, die durch eine Anpassung der Preisgestaltung der GLRG III erzielt würden, nicht wirksamer durch Zinsanhebungen erreicht werden.
Es wird davon ausgegangen, dass die Bindung des GLRG III-Zinssatzes an den durchschnittlichen Einlagesatz oder den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz…
Während die Anhebung der wichtigsten Leitzinsen bisher reibungslos an die privaten Haushalte und Unternehmen im Euro-Währungsgebiet weitergegeben wurde,…
Wenn ein Teilnehmer in sonstiger Weise die in Artikel 6 Absatz 6 oder 7 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, gilt ein Zinssatz in Höhe des…
Erfüllt ein Teilnehmer in sonstiger Weise nicht die in Artikel 6 Absätze 6, 7 oder 8a festgelegten Verpflichtungen, so gilt der durchschnittliche…
Angesichts der Bedeutung des Ziels der Gewährleistung der Preisstabilität ist die schnellstmögliche Änderung der Preisgestaltung der GLGR III ohne…
Am 27. Oktober 2022 hat der EZB-Rat beschlossen, zusätzliche geldpolitische Maßnahmen zu erlassen, um die zeitnahe Rückführung der Inflation auf den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.