Beschluss (EU) 2022/2256 der Kommission vom 15. November 2022 über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von der Schweiz auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den dritten Bezugszeitraum enthalten sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8076) (Nur der deutsche, französische und italienische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Auf der Grundlage der in Erwägungsgrund (8) genannten Bewertung stellt die Kommission fest, dass die Leistungsziele, die unmittelbar für die im Schweizer Luftraum tätigen Anbieter von Flugsicherungsdiensten gelten, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar sind. Daher enthält dieser Beschluss keine diesbezüglichen Beanstandungen.
Erwägungsgrund 10 32022D2256
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