Erwägungsgrund 3 32022D2256
Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abweichen. Die Kommission hat am 2. Juni 2021 den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 erlassen, in dem überarbeitete unionsweit geltende Leistungsziele für den RP3 festgelegt wurden. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten und die Schweiz der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten Leistungszielen für den RP3 vor.