Art. 1a 32022D2319
Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr — unmittelbar oder mittelbar — von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die oder zugunsten der in Anhang II aufgeführten Personen und Einrichtungen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
Es ist verboten,
technische Hilfe, Ausbildung oder andere Unterstützung, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, für die in Anhang II aufgeführten Personen oder Einrichtungen zu erbringen;
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische oder sonstige Hilfe den in Anhang II aufgeführten Personen oder Einrichtungen bereitzustellen.
Die Mitgliedstaaten überprüfen in Abstimmung mit ihren nationalen Behörden und nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach Haiti, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Artikel verboten ist.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie über angemessene Kennzeichnungs- und Aufzeichnungsmaßnahmen für die Rückverfolgung von Rüstungsgütern — einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen — im Einklang mit den internationalen und regionalen Instrumenten, deren Vertragsparteien sie sind, verfügen, und prüfen, wie Nachbarländer — gegebenenfalls und auf deren Anfrage — am besten bei der Verhütung und Aufdeckung des illegalen Handels und der Umlenkung unter Verstoß gegen die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Maßnahmen unterstützt werden können.