Art. 5 32022D2319
Benennt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation von dem Beschluss nach Artikel 4 Absatz 2 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.