Beschluss (EU) 2022/391 des Rates vom 3. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 65. Tagung der Suchtstoffkommission zur Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt
Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass Metonitazen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen ist.
Erwägungsgrund 15 32022D0391Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen