Erwägungsgrund 19 32022D0391
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der Suchtstoffkommission zu vertreten ist, da die Beschlüsse über die Aufnahme der drei Stoffe in die Anhänge der einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere den Rahmenbeschluss 2004/757/JI, direkt beeinflussen werden.