Erwägungsgrund 16 32022D0391
Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist Eutylon (chemische Bezeichnung: 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(ethylamino)butan-1-on) ein synthetisches Cathinon, das chemisch-strukturelle und pharmakologische Ähnlichkeiten mit Amphetaminen und Cathinonen aufweist, welche bereits Gegenstand internationaler Kontrolle sind. Verwandte Cathinone wie Methylon und N-Ethylnorpentylon sind in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgeführt. Eutylon hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Eutylon missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass es gerechtfertigt ist, ihn unter internationale Kontrolle zu stellen. Folglich empfiehlt die WHO, Eutylon in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.