Erwägungsgrund 8 32022D0393
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der Suchtstoffkommission zu vertreten ist, da der Beschluss der genannten Kommission für die Union verbindlich sein wird und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates, maßgeblich beeinflussen kann.