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Im Anschluss an ein Auswahlverfahren haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission davon überzeugt, dass die zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses zu ernennenden Persönlichkeiten sowie die in die Reserveliste der potenziellen Mitglieder des Überwachungsausschusses aufzunehmenden Persönlichkeiten die Anforderungen in Bezug auf ihre Unabhängigkeit und ihre Erfahrung als ranghohe Juristen oder Ermittler oder in vergleichbarer Position in einem mit dem Tätigkeitsbereich des OLAF verwandten Bereich nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 erfüllen. Die Rangfolge auf der Reserveliste bestimmt sich nach den von den jeweiligen Persönlichkeiten beim Auswahlverfahren erzielten Ergebnissen —