Erwägungsgrund 10 32022D0549
Es ist zweckmäßig, den im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgeschlagene Beschluss im Fall seiner Annahme Rechtswirkung entfalten wird, da die Vertragsparteien Maßnahmen zu seiner Umsetzung auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf beiden Ebenen ergreifen müssen —