Erwägungsgrund 6 32022D0549
Die Konferenz der Vertragsparteien sollte sich im Rahmen des zweiten Teils ihrer vierten Tagung nur mit den von den Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens vorgelegten Vorschlägen zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens befassen.