Erwägungsgrund 8 32022D0549
Die Union sollte auch Änderungen der Anlage A des Übereinkommens in Bezug auf mit Quecksilber versetzte Produkte unterstützen, soweit sie die schrittweise Abschaffung von mit Quecksilber versetzten Produkten betreffen, die weder durch Unionsrecht geregelt sind noch in der Union hergestellt werden. Soweit in der Vorlage der Region Afrika darauf Bezug genommen wird, sollte die Union auch Änderungen der Anlage A des Übereinkommens in Bezug auf folgende Produkte unterstützen: Kompakt-Leuchtstofflampen, lineare Tri-Phosphor-Leuchtstofflampen, Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden, die in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden und für die die Anträge auf Verlängerung der Ausnahmen für die Verwendung von Quecksilber gemäß der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates abgelehnt wurden.