Beschluss (EU) 2022/549 des Rates vom 17. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen A und B dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
Im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, der vom 21. bis 25. März 2022 stattfinden soll, werden die Vertragsparteien über die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens beraten.
Erwägungsgrund 9 32022D0549
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