Art. 5 32022D0449BESCHLUSS (EU) 2022/449 DES RATES vom 17. März 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Moldau durchgeführt werden
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 3 32020D0949BESCHLUSS (EU) 2020/949 DES RATES vom 26. Juni 2020 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 3 32017D0594BESCHLUSS (EU) 2017/594 DES RATES vom 21. März 2017 über den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Änderung des Abkommens zwecks Ausweitung der Bestimmungen des Abkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32023D0495BESCHLUSS (GASP) 2023/495 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 28. Februar 2023 über die Annahme eines Beitrags eines Drittstaats zur militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) (EUMAM Ukraine/1/2023)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 3 32007D0549BESCHLUSS DES RATES vom 16. Juli 2007 zur Änderung des Internen Abkommens vom 17. Juli 2006 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (2007/549/EG)
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.