Erwägungsgrund 1 32022D0796
Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) wird seit dem 1. August 2013 in Bezug auf Honduras, Nicaragua und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 in Bezug auf Costa Rica und El Salvador und seit dem 1. Dezember 2013 in Bezug auf Guatemala vorläufig angewandt.