Erwägungsgrund 5 32022D0796
Am 13. Juni 2022 empfahl der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ im Einklang mit Artikel 274 Absatz 2 des Abkommens in einer gemeinsamen Sitzung der Vertragsparteien aus der EU und Zentralamerika nach vorheriger Überprüfung der Informationen zu den neuen geografischen Angaben Costa Ricas und El Salvadors dem Assoziationsrat, Anhang XVIII des Abkommens entsprechend zu ändern.