Erwägungsgrund 5 32022D0863
Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission und Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission bzw. durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission geändert. In diesen Anhängen werden die gemeinsamen Datenanforderungen, Formate und Codes für die Versandanmeldung festgelegt, um die gemeinsamen Datenelemente für die Speicherung von Informationen und deren Austausch zwischen den Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten besser zu harmonisieren. Diese Änderungen waren notwendig, um die Interoperabilität der elektronischen Zollsysteme, die für die verschiedenen Arten von Anmeldungen und Mitteilungen verwendet werden, zu gewährleisten. Anlage IIIa zum Übereinkommen, die Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wiedergibt, sollte daher entsprechend geändert werden.