Erwägungsgrund 2 32022D0863
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens kann der gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss EU-CTC“) Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen beschließen.