Beschluss (EU) 2023/1059 des Rates vom 25. Mai 2023 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und im Hinblick auf die Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der Wechselkurse zu vertreten ist
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im Folgenden der „Sonderausschuss“) befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies in dem Abkommen vorgesehen ist, Beschlüsse, einschließlich zur Änderung, zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Nach Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse für die Vertragsparteien bindend.
Erwägungsgrund 3 32023D1059
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