Beschluss (EU) 2023/1059 des Rates vom 25. Mai 2023 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und im Hinblick auf die Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der Wechselkurse zu vertreten ist
Viele Bestimmungen wie die Artikel KSS.6 Buchstabe a, KSS.19 Absatz 1, KSS.26, KSS.47 und KSS.64, KSSD.22 Absätze 4 und 5, KSSD.23 Absatz 7, KSSD.56, KSSD.57, KSSD.62 und KSSD.64 des Protokolls betreffen Sachverhalte, in denen für die Zwecke der Zahlung, Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung oder eines Beitrags, einer Erstattung oder für die Zwecke der Verrechnung und der Beitreibung der Wechselkurs bestimmt werden muss.
Erwägungsgrund 5 32023D1059
Erwägungsgrund 5 32023D1059Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen