Beschluss (EU) 2023/1059 des Rates vom 25. Mai 2023 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und im Hinblick auf die Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der Wechselkurse zu vertreten ist
Gemäß Artikel KSSD.73 des Protokolls ist für die Zwecke des Protokolls und seines Anhangs KSS-7 der Wechselkurs zwischen zwei Währungen der Referenzkurs, der von dem zu diesem Zweck vom Sonderausschuss bezeichneten Finanzinstitut veröffentlicht wird. Der Sonderausschuss bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.
Erwägungsgrund 6 32023D1059
Erwägungsgrund 6 32023D1059Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen