Beschluss (EU) 2023/1059 des Rates vom 25. Mai 2023 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und im Hinblick auf die Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der Wechselkurse zu vertreten ist
Gemäß Artikel KSSD.53 Absatz 2 des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) werden die Verzugszinsen auf der Grundlage des Referenzzinssatzes berechnet, den das zu diesem Zweck vom Sonderausschuss benannte Finanzinstitut auf seine Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet.
Erwägungsgrund 4 32023D1059
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