Erwägungsgrund 7 32023D1059
Der Sonderausschuss stellt fest, dass die Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, das von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates geschlossen wurde, festgelegt sind, zwar rechtlich von denen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit getrennt sind, für beide Abkommen aber dasselbe Finanzinstitut und derselbe Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses herangezogen werden sollten, da dadurch Probleme für die Träger der sozialen Sicherheit bei der Umsetzung des Abkommens vermieden würden und das Fehlerrisiko verringert würde.