Erwägungsgrund 3 32023D0135
Gemäß Artikel 48.1 in Verbindung mit Artikel 30.1 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, darüber hinaus der EZB Währungsreserven übertragen. Die Höhe der Übertragungen bestimmt sich gemäß Artikel 48.1 der ESZB-Satzung durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden NZB gezeichneten Anteile und der Anzahl der bereits eingezahlten Anteile der NZBen der anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ausdrückt. Bei der Ermittlung der „Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden“ sollten frühere Anpassungen des Schlüssels für die Kapitalzeichnung gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung und die Erweiterungen des Kapitalschlüssels gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung ordnungsgemäß berücksichtigt werden. Infolgedessen beträgt gemäß dem Beschluss (EU) 2020/140 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/6) der Euro-Gegenwert der Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, 40343940778,93 EUR.