Art. 13 32023D0162
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUMA für den Zeitraum vom 23. Januar 2023 bis zum 19. Februar 2025 beläuft sich auf 39035890,24 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUMA für den Zeitraum vom 20. Februar 2025 bis zum 19. Februar 2027 beläuft sich auf 44199520 EUR.
Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die Mission teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der Mission erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit den Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die Mission schließen.
Die Mission trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die Mission eine Vereinbarung mit der Kommission. Die Vereinbarung trägt der Anordnungskette gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 sowie den operativen Erfordernissen der Mission Rechnung.
Die Mission erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen ihrer Vereinbarung unternommenen finanziellen Tätigkeiten Bericht und unterliegt in diesem Zusammenhang deren Aufsicht.
Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Mission können ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses getätigt werden.