Erwägungsgrund 5 32023D1681
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der EZB in Bezug auf die aufsichtlichen Meldungen muss näher festgelegt werden, auf welche Art und Weise die NCAs der EZB die Informationen übermitteln, die sie von den beaufsichtigten Unternehmen erhalten. Zu diesem Zweck erließ die EZB 2014 den Beschluss EZB/2014/29 der Europäischen Zentralbank, in dem die Formate, Häufigkeit und Termine für diese Informationsübermittlung sowie die Einzelheiten der Qualitätsprüfungen, die die NCAs vor Übermittlung der Informationen an die EZB vorzunehmen haben, festgelegt werden.