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Die NCAs übermitteln der EZB die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 und in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 genannten Daten, die ihnen von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldet werden, wie folgt:
in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen übermitteln die NCAs der EZB unverzüglich alle Daten nach Erhalt der Datenübermittlungen und nach Durchführung der in Artikel 6 festgelegten ersten Prüfungen der Daten;
in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter oder Einzelinstitutsebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht, und die in der veröffentlichten Liste der größten Institute des Mitgliedstaats (list of the largest institutions in the member state) gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vom 27. Juli 2021 zu aufsichtlichen Meldungen der zuständigen Behörden an die EBA (EBA/DC/404) aufgeführt sind, übermitteln die NCAs der EZB diese Daten bis spätestens 12.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) am 10. Arbeitstag nach den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 genannten jeweiligen Einreichungsterminen;
in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe b fallen, übermitteln die NCAs der EZB alle Daten bis spätestens 12.00 Uhr MEZ am 25. Arbeitstag nach den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 genannten jeweiligen Einreichungsterminen.
Die NCAs melden der EZB die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten Daten wie folgt:
in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen übermitteln die NCAs der EZB unverzüglich alle Daten nach Erhalt der Datenübermittlungen und nach Durchführung der in Artikel 6 festgelegten ersten Prüfungen der Daten;
in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten, soweit sie die höchste Konsolidierungsebene in der Union darstellen, und in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf Einzelinstitutsebene Meldung erstatten, wenn sie nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, gemäß Artikel 1 Absatz 2 des EBA-Beschlusses vom 5. Juni 2020 zu den Daten für aufsichtliche Benchmarks (EBA/DC/2020/337) , übermitteln die NCAs der EZB alle Daten bis 12.00 Uhr MEZ am 10. Arbeitstag nach dem in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 für jede Datenposition genannten jeweiligen Einreichungstermin;
in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe b fallen, melden die NCAs der EZB alle Daten bis Geschäftsschluss des 25. Arbeitstags nach dem jeweiligen in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten jeweiligen Einreichungstermin.
Die NCAs übermitteln der EZB die Daten, die ihnen von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2454 gemeldet werden. Die NCAs übermitteln diese Daten unverzüglich nach Erhalt der Datenübermittlungen und nach Durchführung der in Artikel 6 festgelegten ersten Prüfungen der Daten.
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