Erwägungsgrund 2 32023D2170
Das neue Übereinkommen soll gemeinsame Vorschriften über Zweck und Anwendungsbereich, Terminologie und Begriffsbestimmungen, schwere Straftaten, haftende Personen, Strafen, Verfahrensrechte, Zusammenarbeit, Präventionsmaßnahmen und Beteiligung der Zivilgesellschaft enthalten. Bestimmte Teile des neuen Übereinkommens betreffen einen Bereich, der weitgehend vom Unionsrecht, insbesondere durch die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und den Vorschlag für eine neue Richtlinie, die sie ersetzen soll, abgedeckt ist. Dies könnte dazu führen, dass das Unionsrecht, durch das neue Übereinkommen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beeinträchtigt oder in seiner Tragweite verändert wird.