Erwägungsgrund 3 32023D2170
Zum Schutz der Integrität des Unionsrechts und zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den Regeln des Völkerrechts und denjenigen des Unionsrechts ist es erforderlich, dass die Kommission in Bezug auf Angelegenheiten, die gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat oder in absehbarer Zukunft erlassen wird, an den Verhandlungen über das neue Übereinkommen teilnimmt.