Erwägungsgrund 7 32023D2170
Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten während des Verhandlungsprozesses eng zusammenarbeiten; dies umfasst regelmäßigen Kontakt mit den Sachverständigen und Vertretern der Mitgliedstaaten in Straßburg.